Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

VVG § 93

VVG § 93

[ Auszug: Bis zur Feststellung des an einem Gebäude entstehenden Schadens darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen vornehme ... ]